1. Vertragsgegenstand
2. Beginn, Dauer und Beendigung des Dienstleistungsvertrages
3. Pflichten von Cyberlink
4. Pflichten des Teilnehmers
5. Vergütung
6. Haftung
7. Schlussbestimmungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Als Teilnehmer an Cyberlink-Dienstleistungen gelten juristische und natürliche
Personen (ab 16 Jahren), welche von Cyberlink AG (im folgenden „Cyberlink") im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Dienstleistungen beziehen.
1.2 Integrierende Bestandteile des Dienstleistungsvertrages sind die vorliegenden
Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen und die aktuelle Preisliste für die Dienste
von Cyberlink.
1.3 Nimmt der Teilnehmer mittels der Cyberlink-Dienstleistungen auch Dienstleistungen
Dritter in Anspruch, so ist der Teilnehmer für die Einhaltung der
Nutzungsbestimmungen dieser Drittdienstleistungen selber verantwortlich und kann
im Schadensfall direkt haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer ist insbesondere
verpflichtet, mit den Dritten direkt über die Benutzung von deren Dienstleistungen
abzurechnen. Eine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit Cyberlink bleibt
vorbehalten.
1.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich ferner, die für den von ihm herbeigeführten Datenund
Informationsaustauch geltenden kantonalen und eidgenössischen rechtlichen
Bestimmungen des Datenschutzes, des Fernmeldewesens und des Urheberrechtes
einzuhalten.
2. Beginn, Dauer und Beendigung des Dienstleistungsvertrages
2.1 Der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Teilnehmer und Cyberlink kommt auf
folgende Weise zustande:
Bei online-Bestellungen: wenn Cyberlink die vom Kunden in Kenntnis der
allgemeinen Dienstleistungsbedingungen gemachte Offerte in unmodifizierter Form
angenommen hat, indem Cyberlink die Benutzerangaben sendet.
Bei brieflichen Bestellungen: wenn Cyberlink das vom Kunden in Kenntnis der
allgemeinen Dienstleistungsbedingungen rechtsverbindlich unterzeichnete
Bestellformular bzw. den rechtsverbindlich unterzeichneten Dienstleistungsvertrag
erhalten hat und den Vertrag bestätigt, indem er die Benutzerangaben schickt.
Bei telefonischen Bestellungen (nimmt Cyberlink nur ausnahmsweise, v.a. bei
bestehenden Kunden, entgegen): wenn Cyberlink die vom Kunden gemachte Offerte
in unmodifizierter Form angenommen hat, indem Cyberlink die Benutzerangaben
sendet.
Cyberlink betrachtet die Dienstleistungsbedingungen als genehmigt, wenn der Kunde
nicht innert 30 Tagen Widerspruch erhebt. Cyberlink legt den Beginn der
Dienstleistungsnutzung durch den Teilnehmer fest. Der Teilnehmer nimmt davon
Kenntnis, dass sich der Beginn der Nutzung der von Cyberlink für ihn bereitgestellten
Dienstleistungen aus organisatorischen oder technischen Gründen allenfalls
verzögern kann. Hieraus kann der Teilnehmer keine Rechte gegenüber Cyberlink
ableiten.
2.2 Der Dienstleistungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,
anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten.
2.3 Jede Vertragspartei kann den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Monatsende (bei einem Monatsabonnement),
bzw auf das Ende eines Abonnementsjahres (bei einem Jahresabonnement)
auflösen, erstmals jedoch auf Ende der im Dienstleistungsvertrag zwischen den
Parteien festgelegten Mindestvertragsdauer. Vorbehalten bleibt die Kündigung
gemäss Offerte im Falle von Verträgen, welche sich auf eine Offerte beziehen. Im
gegenseitigen Einverständnis kann der Vertrag auch innerhalb anderer Fristen bzw.
auf einen anderen Termin hin aufgelöst werden. Die Kündigung ist formlos gültig
(mündlich, auf elektronischem oder postalischem Weg), die Beweisbarkeit liegt
jedoch beim Teilnehmer. Cyberlink bestätigt in jedem Falle die Kündigung.
2.4 Aus wichtigem Grund kann Cyberlink den Dienstleistungsvertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung auflösen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die zur
Verfügung stehenden Dienstleistungen von Cyberlink oder die mittels dieser
Dienstleistung bezogenen Drittleistungen rechts- und zweckwidrig bezogen,
verwendet, an nicht autorisierte Dritte zugänglich gemacht oder weitergegeben sowie
wenn die Nutzungsbestimmungen von Cyberlink oder Dritten missachtet werden.
3. Pflichten von Cyberlink
3.1 Cyberlink erbringt die Dienstleistungen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden
finanziellen und personellen Ressourcen gemäss dem aktuellen Stand der Technik.
Cyberlink kann keine Gewähr für die ununterbrochene und korrekte Erbringung der
Dienstleistung übernehmen. Bei Störungen im Bezug und der Nutzung von
Dienstleistungen steht dem Teilnehmer lediglich das Recht auf Rücktritt von diesem
Vertrag zu, sofern er Cyberlink über die Störung umgehend schriftlich informiert und
zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte
Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten der
Swisscom gelten nicht als Störungen.
3.2 Die dem Teilnehmer für die Nutzung der Dienstleistungen zur Verfügung gestellten
Anlagen und Geräte verbleiben im Eigentum von Cyberlink und der Teilnehmer erhält
hieran weder Verfügungs- noch Urheberrechte.
3.3 Die Dienstleistungen stehen dem Teilnehmer grundsätzlich während 24 Stunden und
7 Tagen zur Benutzung offen. Vorbehalten sind anderslautende Vereinbarungen und
Störungen technischer Art, welche zur Beeinträchtigung von Dienstleistungen führen.
3.4 Cyberlink unterstützt den Teilnehmer bei der Herstellung eines stabilen Zustandes
zur Benutzung der Dienstleistungen. Wird hierzu ein Aufwand über das übliche Mass
in Anspruch genommen, oder ist der von Cyberlink erbrachte Aufwand auf eine
Fehlfunktion von Anlageteilen des Teilnehmers oder auf dessen unsachgemässe
Bedienung zurückzuführen, so wird Cyberlink dem Teilnehmer ihren Mehr- bzw.
Gesamtaufwand zu den aktuellen Ansätzen von Cyberlink in Rechnung stellen.
3.5 Cyberlink verpflichtet sich nur innerhalb der üblichen Arbeitszeiten der
Geschäftsstelle von Cyberlink, Massnahmen zur Behebung von Störungen und
Fehlfunktionen der Dienstleistungen in Angriff zu nehmen bzw. durchzuführen. Als
übliche Arbeitszeiten gelten die Wochentage, Montag bis Freitag, 08.00 - 17.30 Uhr,
mit Ausnahme der eidgenössischen und kantonalzürcherischen Feiertage. Cyberlink
wird je nach Dringlichkeit auch ausserhalb dieser Zeiträume Massnahmen zur
Erhaltung der guten Dienstqualität treffen, verpflichtet sich aber vertraglich nicht
dazu.
3.6 Der Teilnehmer hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung der von Cyberlink in
Rechnung gestellten Dienstleistungen, wenn diese in einem Kalendermonat mehr als
10 Stunden während der normalen Arbeitszeiten (vgl. oben Ziffer 3.5) dem
Teilnehmer aus von Cyberlink zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung stehen.
Die Rückerstattung erfolgt im Verhältnis der gesamten Dauer zur vom Teilnehmer in
der Rechnungsperiode bezogenen Dienstleistungsmenge und -nutzungsdauer. Der
Gebührenminderungsanspruch steht in linearem Verhältnis zur Dauer der
Nichtverfügbarkeit und zum Verlust von Funktionen.
3.7 Rückforderungsansprüche des Teilnehmers erlöschen, wenn der über 10 Stunden
pro Kalendermonat liegende Ausfall nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung
des betroffenen Kalendermonats schriftlich bei Cyberlink gerügt und hierfür bei
Cyberlink eine entsprechende Gebührenrückforderung geltend gemacht worden ist.
3.8 Die Beweislast bezüglich der Nichtverfügbarkeit liegt beim Teilnehmer.
4. Pflichten des Teilnehmers
4.1 Anderslautende schriftliche Vereinbarungen vorbehalten, ist zum Bezug von
Cyberlink-Dienstleistungen nur der im Anmeldeformular erwähnte Teilnehmer bzw.
dessen Mitarbeiter/Angehörige und allfällig im Rahmen eines Auftrags oder
Werkvertrags beigezogene Dritte berechtigt, und zwar nur sofern der Bezug von
Cyberlink-Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
arbeits- bzw. auftrags- oder werkvertragsrechtlichen Pflichten in Zusammenhang
steht. Jede Verwendung und jedes Zugänglichmachen der Cyberlink-
Dienstleistungen an Dritte ist dem Teilnehmer untersagt, sofern dies im Vertrag nicht
ausdrücklich erlaubt wird.
4.2 Der Teilnehmer verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die ihm aus
dem Dienstleistungsvertrag erwachsenden Pflichten ebenfalls einhalten. Diese
Regelung gilt auch für vom Teilnehmer im Rahmen eines Auftrags- oder
Werkvertrages beigezogene Dritte.
4.3 Der Teilnehmer hat den Mitarbeitern von Cyberlink während der üblichen
Arbeitszeiten und wenn die Erhaltung der Dienstqualität dies erfordert, Zugang zu
den technischen Anlagen, die von Cyberlink zur Verfügung gestellt werden oder die
zur Nutzung der Cyberlink-Dienstleistungen genutzt werden, sowie zu weiteren
Anlagen, die für die Verfügbarkeit der Dienstleistungen von Cyberlink notwendig sind,
zu gewähren.
Der Teilnehmer verpflichtet sich, Cyberlink sofort über ihm zur Kenntnis gelangende
Mängel, Störungen oder Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen oder Anlagen sowie
insbesondere über rechts- und vertragswidrige Verwendung der Dienstleistungen
durch ihn, seine Mitarbeiter oder von ihm beigezogenen Dritten sowie durch nicht
autorisierte Dritte (z.B. Hacker) zu informieren.
4.5 Es ist Sache des Teilnehmers, die sich in seinem Besitze befindlichen Informatik-
Anlagen und Geräte, welche für die Cyberlink-Dienstleistungen benutzt werden,
sowie die hierzu eingesetzten oder durch die Cyberlink-Dienstleistungen
erreichbaren Daten inklusive Programmdaten vor unbefugtem Zugriff und
Manipulation zu schützen.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung für die von Cyberlink zur Verfügung gestellten Dienstleistungen richtet
sich nach den jeweils aktuellen Preislisten von Cyberlink. Cyberlink kann die
Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder
grosser Beanspruchung eines Anschlusses unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist
von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen des
Dienstleistungsangebots unter Beibehaltung der Gebühren sowie
Gebührenreduktionen können von Cyberlink auch mit einer kürzeren
Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.
5.2 Die Gebühren werden dem Teilnehmer quartalsweise in Rechnung gestellt.
Angebrochene Kalendermonate werden voll in Rechnung gestellt. Die Gebühren
werden innert 30 Tagen ab Fakturadatum netto zur Zahlung fällig. Der Teilnehmer
hat die auf der Rechnung genannte Bankverbindung für seine Zahlung zu
verwenden. Aus der Zahlung allfällig zu Lasten von Cyberlink gehende Spesen der
Bank oder Post können dem Teilnehmer mit der nächsten Gebührenrechnung
zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
5.3 Auf Wunsch kann der Teilnehmer die Berechnungsgrundlagen für die
Rechnungsstellung schriftlich anfordern. Cyberlink stellt dem Teilnehmer die
Berechnungsgrundlagen zu, sofern diese mit vertretbarem technischen Aufwand
erarbeitet werden können. Sollte sich herausstellen, dass die Gebührenrechnung
korrekt ist, so hat der Teilnehmer Cyberlink den für die Aufbereitung der
Berechnungsgrundlagen entstehenden Arbeitsaufwand nach den aktuellen Ansätzen
von Cyberlink zu vergüten.
6. Haftung
6.1 Soweit gesetzlich zulässig, schliesst Cyberlink jede Haftung für direkte und indirekte
Folgeschäden als auch für die von ihr zur Vertragserfüllung eingesetzten
Hilfspersonen aus.
6.2 Der Teilnehmer kann für alle Schäden, welche bei Cyberlink oder Dritten durch seine
Benutzung der Cyberlink-Dienstleistungen entstehen, zur Verantwortung gezogen
bzw. haftbar gemacht werden. Im Falle einer unzulässigen Benutzung durch den
Teilnehmer, seine Mitarbeiter oder durch von ihm vertraglich beigezogene Dritte
sowie durch Dritte, welche ohne Autorisierung von Cyberlink über die Informatik-
Anlage des Teilnehmers zu den Cyberlink-Dienstleistungen Zugang genommen
haben, kann Cyberlink zudem die Konnektivität zum Teilnehmer ohne Ankündigung
sofort unterbrechen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Diese Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen sowie die oben in Ziffer 1.2
erwähnten Dokumente regeln in Verbindung mit dem Dienstleistungsvertrag
abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen Cyberlink und dem Teilnehmer.
7.2 Änderungen oder Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen der
Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung und der
rechtsgültigen Unterschrift der Vertragsparteien, vorbehalten bleibt vorne Ziffer 5.1.
Cyberlink behält sich die jederzeitige Änderung der Allgemeinen
Dienstleistungsbedingungen ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem
Teilnehmer auf geeignete Weise (z.B. per E-Mail, als News-Artikel auf der Website
von Cyberlink) bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als
genehmigt.
7.3 Sollte eine Bestimmung des mit dem Teilnehmer abgeschlossenen Vertrages nichtig
oder rechtsunwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die
nichtigen oder rechtsunwirksamen Bestimmungen sollen in diesem Fall durch eine
wirksame Bestimmung ersetzt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung
derjenigen der unwirksamen Bestimmung so nahe kommt wie rechtlich möglich.
7.4 Gerichtsstand ist Zürich-Stadt. Cyberlink ist berechtigt, den Teilnehmer an seinem
Sitz zu belangen. Dieser Vertrag und seine integrierenden Vertragsbestandteile
unterstehen dem Schweizerischen Obligationenrecht.
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